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GEMEINDE ERLIGHEIM
LANDKREIS LUDWIGSBURG
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) sowie der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Erligheim am 16.11.2023 folgende Vierte Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 17.01.2012 beschlossen:
Artikel 1
§ 42 erhält folgende Fassung:
„§ 42 Höhe der Abwassergebühren, unterjährige Gebührenanpassung
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt
je m³ Abwasser 2,90 €
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt
je m² versiegelte Fläche 0,44 €
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt
je m³ Abwasser oder Wasser 2,90 €
(4) Die Gebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt
je m³ Abwasser 2,90 €
(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
(6) Ändern sich die Gebührensätze innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, so wird der für den neuen Schmutzwassergebührensatz maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Zur Vermeidung übermäßiger Härten können jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen berücksichtigt werden.
(7) Bei der Änderung des Niederschlagswassergebührensatzes innerhalb eines Veranlagungszeitraumes werden die für den neuen Niederschlagswassergebührensatz maßgeblichen versiegelten Flächen mit dem Zwölftelanteil berechnet, der dem Zeitanteil ab dem Änderungszeitpunkt entspricht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Erligheim, den 16.11.2023
gez.
Rainer Schäuffele
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Erligheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Öffentliche Bekanntmachung
veröffentlicht am 27.10.2022
Öffentliche Bekanntmachung
veröffentlicht am 27.10.2022
veröffentlicht am 18.08.2022
Hier finden Sie die Ergebnisse der Bürgermeisterwahl vom 03.07.2022.
Hier finden Sie die öffentliche Bekanntmachnung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin.
Nachstehend werden die Bewerber/innen für die Wahl des/der Bürgermeisters/ Bürgermeisterin bekannt gemacht, deren Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde.
veröffentlicht am 17.06.2022
veröffentlicht am 17.06.2022
veröffentlicht am 19.05.2022