Wahlen

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Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg am 8. März 2026

Die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg wird am Sonntag, 8. März 2026 stattfinden. 

Zum ersten Mal gilt ein reformiertes Wahlrecht mit zwei Stimmen und ein Wahlalter ab 16 Jahren.

Weitere Infos

Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code

Zur Landtagswahl am 08.03.2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).

Beim Aufruf dieses Links oder mit dem unten stehenden QR-Code erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt, beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstaben gefolgt von einem *. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Post oder Amtsboten zugestellt.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an gemeindeverwaltung@erligheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Frau Tabler, Tel: 8840-15 oder per Email: tabler@erligheim.de

 

Infos in Leichter Sprache - Einfach wählen gehen! 
Die Wahl des Landtags 2026

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann? 

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. 

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig auf-gesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist. 

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Hinweis:

Die vorstehenden Informationen zur Verwendung von Stimmzettelschablonen für blinde und sehbehinderte Menschen beruhen auf einem freiwilligen, nichtamtlichen Veröffentlichungshinweis der Landeswahlleiterin Baden-Württemberg.

BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 08.03.2026

1.   Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl der Gemeinde Erligheim werden in der Zeit vom 16.02.2026 (20 Tage vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16 Tage vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten (diese finden Sie im redaktionellen Teil des Nachrichtenblattes oder auf unserer Homepage) an folgendem Ort für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten: 

Gemeinde Erligheim Rathaus Erligheim, Rathausstraße 7, 74391 Erligheim Zimmer 02, Einwohnermeldeamt -rollstuhlgeeignet- 

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 

2.   Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 11:30 Uhr Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Der Einspruch kann für die Gemeinde Erligheim im Rathaus, Einwohnermeldeamt in Zimmer 02, Rathausstraße 7 in 74391 Erligheim eingelegt werden.

3.   Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 

4.   Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nr. 14 „Bietigheim-Bissingen“ (Erligheim) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des jeweiligen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 

5.   Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1.    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person; 

5.2.   eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

5.2.1.    sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, 

5.2.2.   ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, 

5.2.3.   ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist. 

Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15:00 Uhr bei der Gemeinde Erligheim im Rathaus, Einwohnermeldeamt in Zimmer 02, Rathausstraße 7 in 74391 Erligheim, schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

6.    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und

7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde,  die  den  Wahlschein  ausgestellt  hat  (Ausgabestelle),  und  die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8.      Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9.      Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. 

Erligheim, 03.02.2026 

gez. Rainer Schäuffele 

Bürgermeister

BEKANNTMACHUNG zur Durchführung der Wahl des 18. Landtages am 08.03.2026

Gemeinde Erligheim Wahlkreis Nr. 14 „Bietigheim-Bissingen

1.  Am 08.03.2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg 
     statt.  Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. 

2.  Die Gemeinde Erligheim sind in folgende – allgemeine Wahlbezirke – eingeteilt:

Für die Gemeinde Erligheim:

Wahlraum
001-01
Östlich der Landesstraße L 1107
Bürgerhaus "Vordere Kelter", Gemminger Saal, EG, Hauptstraße 11, 74391 Erligheim

001-02
Westlich der Landesstraße L 1107
Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Großer Saal, EG, Mauerackerstraße 7, 74391

Alle Wahllokale sind rollstuhlgerecht.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

Für die  Gemeinde Erligheim sind folgende – Briefwahlbezirke – eingeteilt:

In Erligheim tritt der Briefwahlvorstand um 15:30 Uhr im Rathaus Erligheim (Rathausstraße 7, 74391 Erligheim) zusammen.

3.  Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)  für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)    durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.  Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

gez. Rainer Schäuffele

Bürgermeister

 

 

 

Bereitschaftsdienst von 06. - 08.03.2026

Wer glaubhaft versichert, dass ihm ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist, kann bis zum Samstag, 7. März 2026, 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein beantragen. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 

Wer plötzlich so erkrankt, dass er das Wahllokal nicht aufsuchen kann, erhält auf Antrag (Unterschrift nicht vergessen) bis Sonntag, 8. März 2026, 15.00 Uhr einen Wahlschein. 

Für die genannten Fälle ist im Rathaus Erligheim, Rathausstraße 7, 74391 Erligheim ein Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 07143/8840-24 wie folgt eingerichtet: 

Freitag,    6. März 2026,  11.30 Uhr – 15.00 Uhr 
Samstag, 7. März 2026,    9.00 Uhr – 12.00 Uhr 
Sonntag,  8. März 2026     8.00 Uhr – 15.00 Uhr
Bitte denken Sie daran, dass in allen Fällen Ihre Briefwahlunterlagen bis zum Sonntag, 8. März 2026, 18.00 Uhr beim Briefwahlvorstand im Rathaus, Rathausstraße 7, 74391 Erligheim (Rathausbriefkasten) eingegangen sein müssen. 

Ihr Wahlamt

 

QR Code zum Beantragen des Wahlscheins (Briefwahl)