Satzungen | 18.12.2025
Gemeinde Erligheim
Landkreis Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Erligheim am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Erligheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Erligheim und den Reisegewerbebetrieben mit
Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Erligheim.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 600 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 285 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.10.2024 außer Kraft.
Erligheim, 11.12.2025
gez.
Rainer Schäuffele
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Erligheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.