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Gemeinsame Informationen | 16.10.2025

Geschützte Tage in den Monaten November und Dezember

Nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes (FTG) ist in den Monaten November und Dezember zu beachten:
Allerheiligen (1. November 2025)
Keine öffentliche Tanzunterhaltungen und keine Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen. Verbotszeit von 3.00 bis 24.00 Uhr.
Volkstrauertag (16. November 2025)
Keine öffentliche Tanzunterhaltungen und keine Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen. Verbotszeit von 5.00 bis 24.00 Uhr.
Buß- und Bettag (19. November 2025)
Der Buß- und Bettag ist seit 1995 in Baden-Württemberg ein Arbeitstag und gilt seither nur noch als kirchlicher Feiertag. Verboten sind öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen
von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3.00 bis 24.00 Uhr.
Totengedenktage
Regelung wie am Volkstrauertag. Zusätzlich sind ab 5.00 Uhr verboten:
1.    öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, 

2.    sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen,
3.    öffentliche Sportveranstaltungen bis 13.00 Uhr. 
Heiliger Abend (24. Dezember)
In der Zeit ab 17.00 Uhr sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Erster Weihnachtsfeiertag (25. Dezember)
Keine öffentlichen Sportveranstaltungen vor 11.00 Uhr.
Silvester (31. Dezember)
In der Zeit von 18.00 bis 21.00 Uhr sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Außerdem ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu beachten:
Grundsätzlich verboten sind Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Ausnahmen sind festgelegt. Für diese Arbeiten gilt das Rücksichtnahmegebot. Grundsätzlich sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. 

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind während des Hauptgottesdienstes verboten:
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören, sowie alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen
Veranstaltungen, öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.
Wir bitten um entsprechende Beachtung, vielen Dank.